Berlin. Das BGH-Urteil zu Mietminderungen wegen Corona begrüßt der Handelsverband Deutschland (HDE). Er sieht sich durch dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in seiner bisherigen Auffassung dazu bestätigt. „Der BGH machte deutlich, dass die Belastungen durch die Corona-Pandemie und die damit verbundenen staatlichen Maßnahmen in gewerblichen Mietverhältnissen nicht von vornherein ausschließlich vom Einzelhändler als Mieter zu tragen sind. Richtigerweise sind die Risiken daher zwischen den Parteien in einem angemessenen Verhältnis und unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls zu teilen“, freut sich der HDE. Der Handelsverband findet dadurch, dass Vermieter und Mieter in ihrem Vertragsverhältnis eine faire und ausgewogene Lastenverteilung anstreben müssen.
BGH-Urteil zu Mietminderungen wegen Corona: Entscheidung öffnet Weg zu individuellen Mietanpassungen
„Das BGH-Urteil bestätigt unsere Rechtsauffassung. Es ist ein wichtiger Schritt, dass nun auch höchstrichterlich verbrieft ist, dass die finanziellen Risiken in Verbindung mit der Pandemie nicht alleine auf die Mieterseite abgewälzt werden dürfen. Damit ist der Weg für eine Anpassung der Mieten in den individuellen Vertragsverhältnissen endlich grundsätzlich frei“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Die heute getroffene Entscheidung erwarteten inzwischen zahlreiche von den staatlichen Corona-Restriktionen betroffene Einzelhändler dringend. Der HDE vertrat schon seit Beginn der Corona-Krise die Auffassung, dass die Risiken in den Mietverhältnissen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie nicht einseitig die gewerblichen Mieter tragen. In der Vergangenheit stellten viele Handelsunternehmen fest, dass eine einvernehmliche Einigung mit dem Vermieter nicht möglich ist. So haben nach einer HDE-Umfrage noch Anfang 2021 trotz einer bereits erfolgten gesetzlichen Klarstellung noch 60 Prozent der von den Geschäftsschließungen betroffenen Einzelhändler vergeblich auf ein Entgegenkommen des Immobilieneigentümers gewartet.
BGH-Urteil zu Mietminderungen wegen Corona: Allein konkretes Mietobjekt Verhandlungsgrundlage
„Das Urteil erleichtert es den von den Corona-Maßnahmen hart getroffenen Händlern deutlich, mit ihren Vermietern eine Reduzierung der Miete zu erreichen“, so Genth dazu weiter. Zwar bleibe es dabei, dass der Vertragsanpassungsanspruch von der spezifischen Situation im Einzelfall abhängig sei. Pauschale Lösungen kämen damit aber auch nicht in Betracht. Die gewerblichen Mieter erhielten trotzdem mit dieser Rechtsprechung wichtige Rechtssicherheit. Genth: „Diese sind wegen der Blockade zahlreicher Vermieter in den Vertragsanpassungsverhandlungen dringend notwendig. Wichtig ist dort, dass nach der Rechtsprechung bei der Einzelfallbetrachtung nur das konkrete Mietobjekt Verhandlungsgrundlage ist.“
BGH-Urteil zu Mietminderungen wegen Corona: Konzernumsätze nicht mehr verhandlungsrelevant
„Für den Anspruch auf Vertragsanpassung sind damit Konzernumsätze (z. B. aus dem Online-Handel) oder Rücklagen des Unternehmens aus der Vergangenheit irrelevant“, freut sich Genth. Staatliche Unterstützungsleistungen, die für das konkrete Ladengeschäft gewährt werden, sind aber richtigerweise zu berücksichtigen, auch um eine Überkompensation zu vermeiden. Staatliche Darlehen schaffen dagegen keine dauerhafte Entlastung für den Einzelhändler. Sie können sich daher nach der Rechtsprechung nicht auf den Vertragsanpassungsanspruch auswirken.
BGH-Urteil zu Mietminderungen wegen Corona: Immobilieneigentümer vor Neubeurteilung beim Gang durch juristische Instanzen
Genth: „Auch die Immobilieneigentümer haben jetzt sicherlich weniger Interesse daran, den beschwerlichen und kostenintensiven Weg durch die Instanzen der Zivilgerichtsbarkeit zu beschreiten. Allein deshalb, weil sich ihre Erfolgsaussichten heute generell deutlich reduziert haben.“
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