Berlin. Die Novelle der Preisangabenverordnung trat am Samstag, 28. Mai, in Kraft. Für den Einzelhandel bietet sie – nach Einschätzung des Handelsverbandes Deutschland (HDE) – erhebliche praktische Herausforderungen sowie rechtliche Unsicherheiten. Der Verband hält dabei insbesondere die neue Pflicht zur Information über den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage bei Preisherabsetzungen für unnötig. Er erwartet deshalb infolge der neuen Vorgaben zunächst Zurückhaltung vieler Handelsunternehmen bei Preisermäßigungen.
Preisangabenverordnung: Archivierung der Preise der letzten 30 Tage von Tausend Artikeln in den Märkten und Online-Shops ist enorme Aufgabe
„Bei vielen Tausend Artikeln in den Märkten und Online-Shops ist dort es eine enorme Aufgabe, die Preise der letzten 30 Tage zu archivieren und in der Angebotskommunikation zu berücksichtigen“, erklärt dazu HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Die laut der novellierten Verordnung neue Pflicht, Verbraucher bei der Werbung mit Preisherabsetzungen über den niedrigsten Preis der vergangenen Tage zu informieren, sei zudem unnötig. Schließlich seien Kundinnen und Kunden bereits durch die lauterkeitsrechtlichen Vorschriften hinreichend vor Irreführungen im Zusammenhang mit der Preiswerbung geschützt.
Preisangabenverordnung: Auszeichnung aller Produkte des Sortiments mit einem Referenzpreis praxisfern
„Die neuen Vorgaben verkomplizieren zudem die Preisauszeichnung bei Preisherabsetzungen, ohne das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen“, so Genth weiter. Darüber hinaus werde die Werbung mit Preisermäßigungen in bestimmten Medien erheblich erschwert. Schließlich setze die Bekanntgabe des vorherigen Preises in Radio oder Fernsehen Grenzen. Infrage gestellt seien auch bestimmte Formen der Preiswerbung wie „20 Prozent auf alles“, da die Auszeichnung aller Produkte des Sortiments mit einem Referenzpreis dort vollkommen praxisfern sei. Genth: „Schon jetzt sind zahlreiche Unsicherheiten in der Rechtsanwendung erkennbar, die durch die Rechtsprechung zu klären sind. Viele Händlerinnen und Händler halten sich daher voraussichtlich zunächst mit Preisermäßigungen zurück. Oder sie verzichten deshalb auf bestimmte Werbeformen.“
Preisangabenverordnung: Der Grundpreis für kleine Gebinde wird künftig in Kilogramm oder Litern berechnet
Die in der Verordnung festgelegte Vereinheitlichung der Grundpreisangabe bei kleinen Gebinden bewertet der HDE zudem als unverhältnismäßig. „Statt in 100 Gramm oder Millilitern besteht dort die Vorgabe, den Grundpreis kleiner Gebinde künftig in Kilogramm oder Litern zu berechnen. Der Einzelhandel steht deshalb vor der Vorgabe, die Preisauszeichnung in einem großen Teil seines Sortiments zu erneuern. Eine Umstellung, die erheblichen Aufwand bedeutet“, betont deshalb Genth. Noch dazu schaffe die neue Regelung keinen Mehrwert für Verbraucherinnen und Verbraucher. Vielmehr verzerre der in Kilogramm oder Litern angegebene Grundpreis die Preisunterschiede bei einem Preisvergleich deutlich. Er könne außerdem für Verunsicherung bei der Kundschaft sorgen. „Die meisten Verbraucherinnen und Verbraucher sind bei kleinen Gebinden die Grundpreisangabe in 100 Gramm oder Millilitern gewohnt. Zu befürchten ist deshalb, dass die neue Berechnung eher verwirrt und den falschen Eindruck hoher Preise erweckt“, so Genth weiter.
[Text/Bild: HDE]