Rossmann nimmt Stellung: das Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshof überzeugt nicht

Die im November 2012 eingereichte Popularklage des Drogeriemarktfilialisten Rossmann und anderer Beitragszahler gegen den Rundfunkbeitrag beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof ist zurückgewiesen. Dieses Ergebnis hat die Entscheidung des Gerichtshofes von Donnerstag, 15. Mai. In der Begründung heißt es, so der Mediennachrichtendienst Kress.de, „beim Rundfunkbeitrag handle es sich um eine „nicht-steuerliche Abgabe““. Wortwörtlich: „Die Rundfunkgebühr sei keine Steuer, weil der Rundfunknutzer eine Gegenleistung erhalte, urteilten die Richter (Az. Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12).“

Rossmann nahm nach dem Urteil sofort Stellung. Das Urteil überzeugt nicht: „…das ist als Konsequenz hinzunehmen““,  heißt es im Titel. Das Unternehmen liest damit zugleich einen Kernsatz des Gerichtsurteils kritisch gegen.

Im Wortlaut: die Stellungnahme zum Richterspruch

„Das Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH) über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. Mai 2014 überzeugt nicht. Die Begründung für die krasse Benachteiligung von Filialunternehmen (in Extremfall der Unterschied zwischen 0,11 € und 5,90 € pro Mitarbeiter, also eine Differenz von 5.345 %) ist äußerst dürftig.

Im Grunde gibt es nur einen Absatz in der Presseerklärung des BayVerfGH, der begründen soll, warum es sein kann, dass ein Betrieb mit 4.800 Beschäftigten, die gleichmäßig auf vier Betriebsstätten verteilt sind, den vierfachen Beitrag desjenigen Unternehmens zahlen muss, dessen 4.800 Beschäftigte ausnahmslos in derselben Betriebsstätte tätig sind.“

Auszug aus dem Urteil

Es heißt dazu:

„Die Beitragsbemessung führt nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten oder Kraftfahrzeugen, etwa von großen Handelsfilialisten oder Autovermietungen. Solche Unternehmen haben zwar aufgrund der Kombination von Betriebsstättenbezug und degressiver Staffelung nach der Beschäftigtenzahl in der einzelnen Betriebsstätte höhere Beiträge zu entrichten als Unternehmen mit derselben Mitarbeiterzahl, aber weniger Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen. Das ist als Konsequenz der sachgerechten Typisierung vornehmlich nach Raumeinheiten hinzunehmen. (…) Auch wenn sich für Großunternehmen eine Zahlungspflicht in durchaus beachtlicher Höhe ergeben kann, begründet das für sich keinen Verfassungsverstoß, sondern entspricht dem Gebot des Art. 118 Abs. 1 BV, die Belastungen einer den jeweiligen Vorteil möglichst gleichmäßig abbildenden Weise unter den Beitragspflichtigen zu verteilen.“

Urteilskritik

„Woher das Gericht diese Behauptungen nimmt, bleibt ein Rätsel. Eine nachvollziehbare Begründung kann man darin nicht erkennen. Es ist auch inhaltlich schlicht falsch. Denn wenn der Gesetzgeber eine Regelung gewählt hätte, nach der die Beitragspflichtigen im nicht privaten Bereich, also vor allem die Unternehmen, für jeden Mitarbeiter einen gleichen Beitrag zahlen müssten, z.B. einen Euro, dann gäbe es eine optimal einfach vollziehbare Regelung ohne jedwede Ungleichbehandlung.

Es ist ja auch davon auszugehen, dass Unternehmen mit mehr Mitarbeitern eine entsprechend höhere Wirtschaftskraft haben. Damit würden auch Filialbetriebe mit vielen und sonstige Betrieben mit wenigen Betriebsstätten völlig gleich behandelt.

Das Urteil negiert völlig den Umstand, dass nach der Gesetzesbegründung der kommunikative Nutzen für die Beitragspflichtigen ausgeglichen werden soll, und der kann schlecht bei einem Unternehmen pro Mitarbeiter einmal 11 Cent und bei einem anderen Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten dann 5,90 € pro Mitarbeiter betragen.“

Fazit zur abgewiesenen Klage

„Dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Popularklage abgewiesen hat, bedeutet noch keine abschließende Festlegung für die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, da die Frage, ob die Länder überhaupt die Gesetzgebungskompetenz für den Staatsvertrag hatten, letztlich durch das Bundesverfassungsgericht entschieden werden muss.

Wir sehen das weitere verwaltungsgerichtliche Verfahren als Chance, den Rundfunkbeitrag für alle Beitragszahler doch noch gerechter und transparenter zu gestalten.“

Das Verfahren geht damit nun an anderer Stelle weiter.

[Text/Logo: kress.de, Rossmann; Rossmann]