Berlin. „Die EmpCo-Richtlinie der EU (Empowering Consumers for the Green Transition) verschärft die Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen europaweit“, erklärt der Handelsverband Deutschland (HDE). Diese solle Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Greenwashing schützen.
EmpCo-Richtlinie: Gesetzliche Änderungen treten in Deutschland am 27. September 2026 ohne Übergangsfristen in Kraft
In Deutschland fand die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht mit der 3. UWG-Novelle im Februar dieses Jahres statt. „Die gesetzlichen Änderungen treten am 27. September 2026 ohne Übergangsfristen oder Abverkaufsmöglichkeiten in Kraft“, betont der HDE dazu. Das heißt: Unternehmen müssen ihre Produktverpackungen bis dahin an die neuen rechtlichen Anforderungen anpassen, um Abmahnungen und Unterlassungsklagen zu vermeiden.
Die Richtlinie verpflichtet damit künftig Gewerbetreibende, bei der Werbung mit Umweltaussagen neue und sehr strenge Vorgaben einzuhalten. Zudem dürfen nicht konforme Nachhaltigkeitssiegel nicht weiterverwendet werden.
EmpCo-Richtlinie: Abverkauf von Waren mit bereits bestehender, alter Verpackung nur bis zum Stichtag rechtskonform
„Mangels einer eigentlich dringend notwendigen Übergangsfrist für den Abverkauf von Waren mit bereits bestehender, alter Verpackung“, sieht HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth deshalb dringenden Handlungsbedarf. Diese Richtlinie erfordere von Händlerinnen und Händler, frühzeitig Produkte mit neuen, angepassten Verpackungen zu bestellen. Nur das stelle sicher, dass zum Stichtag ausschließlich rechtskonforme Ware im Verkauf sei.
EmpCo-Richtlinie: Umstellung in der Verpackungsindustrie für den Einzelhandel vorab notwendig
Stefan Genth: „Wenn die Industrie die neuen Vorgaben bei der Herstellung und Verpackung ihrer Produkte erst mit Inkrafttreten der Richtlinie einhält, ist das zu spät. Beschaffungsprozesse wie Logistik, Warenprüfung und Distribution benötigen entsprechende Vorlaufzeiten. Gerade haltbare Produkte werden häufig Wochen oder sogar Monate im Voraus vom Handel bestellt, geliefert und gelagert. Damit zum Stichtag rechtskonforme Produkte im Angebot sind, müssen Händlerinnen und Händler diese Vorlaufzeiten in ihrer Planung berücksichtigen. Deshalb wünschen sich einige Handelsunternehmen mit guten Gründen bereits ab Juni entsprechend angepasste Produkte und Verpackungen von den Herstellern.“
Der Verkauf von Restbeständen mit bisherigen Verpackungen bleibt noch bis zum 27. September 2026 möglich. Mit Inkrafttreten der neuen Regeln gilt für den Handel, dass nur noch Produkte im Angebot sind, die den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
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