Neues Verpackungsgesetz: HDE fordert praktische Umsetzbarkeit für den Handel

Berlin. Ein neues Verpackungsgesetz verabschiedete das Bundeskabinett am Mittwoch, 20. Januar. Der Handelsverband Deutschland (HDE) bewertet die seit längerem diskutierte und nun beschlossene Novelle des Gesetzes grundsätzlich positiv. Er fordert allerdings noch Änderungen zur praktischen Umsetzbarkeit des Vorhabens im Handel.

Neues Verpackungsgesetz: Das Angebot an Mehrwegalternativen ist klarer und ökologisch sinnvoller ausgestaltet

Laut Kabinettsbeschluss soll die Pflicht zur Mehrwegalternative nur für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher gelten, die beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden. Zudem passte das Bundeskabinett die Definitionen an das EU-Recht an. „Das Angebot an Mehrwegalternativen ist damit klarer und ökologisch sinnvoller ausgestaltet als zuvor“, erklärt Antje Gerstein, HDE-Geschäftsführerin Europapolitik und Nachhaltigkeit.

Neues Verpackungsgesetz: HDE sieht Bedarf für eine Verlängerung der Übergangsfristen zur Einführung der Mehrwegalternativen bis 2024

Allerdings steckten viele Mehrwegsysteme noch in den Pilotphasen. Sie deckten zudem nur einzelne Gebindearten ab. Oder: sie seien auf bestimmte Städte oder Ballungsräume beschränkt. „Handel und Gastronomie muss daher ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sinnvolle und flächendeckende Systeme zu schaffen“, positioniert sich Gerstein weiter. Die HDE-Geschäftsführerin: „Die Verlängerung der Übergangsfrist zur Einführung der Mehrwegalternativen bis 2024 ist notwendig.“

Neues Verpackungsgesetz: Keine Pfandpflicht auf Milch und Milcherzeugnisse

Die im Gesetzentwurf verankerte Ausweitung der Pfandpflicht auf Milch und Milcherzeugnisse lehnt der HDE zudem ab. Der Grund, so Gerstein: „Bei diesen Getränken drohen in den Rücknahmeautomaten im Handel Fäulnis- und Gärungsprozesse, welche hygienisch bedenkliche Folgen haben können.“ Auch sei dadurch eine erhebliche Geruchsbelästigung in den Märkten zu befürchten. Die bislang im Gesetz vorgesehene Ausnahme für diese Getränke sollte daher beibehalten werden. „Milch und Milcherzeugnisse müssen von der Pfandpflicht ausgenommen bleiben. An dieser Stelle können auch längere Übergangsfristen nicht helfen“, betont Gerstein.

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