HDE: Umsetzungsfristen zum Kassengesetz führt zum Bund-Länder-Konflikt

Berlin. Bei den aktuellen Umsetzungsfristen zum Kassengesetz gibt Uneinigkeiten zwischen Bund und Ländern, stellt der Handelsverband Deutschland (HDE) fest. Dabei geht es vor allem darum, ab welchem Zeitpunkt der Einzelhandel seine Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet haben muss. Die Vorgaben des Bundesfinanzministers dazu sahen vor, dass dies bis zum 1. Oktober 2020 geschehen sollte. „Bis auf das Land Bremen haben alle Bundesländer mittlerweile Allgemeinverfügungen erlassen, die den Händlern für die Umrüstung ihrer Kassen eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2021 einräumen“, betont der HDE dazu. In Bremen gebe es allerdings die Möglichkeit, einen individuellen Antrag auf Erleichterung beim Finanzamt zu stellen.

Umsetzungsfristen zum Kassengesetz: Bundesfinanzminister verwies auf Umstellungsfrist bis 1. Oktober 2020 – HDE sieht zeitliche Probleme

„Die Vorgaben des Bundesfinanzministers, an den Kassen bis zum 1. Oktober 2020 technische Sicherheitseinrichtungen verpflichtend anzubringen, sind in vielen Fällen nicht umsetzbar“, erklärt HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth zum Konflikt. Denn, so Genth dazu weiter: „Zum einen waren die entsprechenden Techniker zunächst mit der Umstellung des Mehrwertsteuersatzes ausgebucht. Zum anderen stand bis Ende September keine zertifizierte cloudbasierte Lösung zur Verfügung.“ Das führe dazu, dass jede Kasse einzeln angepasst werden müsste. Da sich viele Händler zudem auf die von den Bundesländern schon vor langer Zeit verkündete Fristverlängerung verlassen hätten, sei dies nun nicht mehr fristgerecht möglich. HDE-Hauptgeschäftsführer: „Der Bundesfinanzminister sollte sich nicht gegen die gerade auch in ohnehin schwierigen Zeiten sinnvolle Fristverlängerung der Länder stemmen und einlenken. Ansonsten bleiben wir in einer rechtlich merkwürdigen Lage mit Widersprüchen zwischen Bund und Ländern.“

Umsetzungsfristen zum Kassengesetz: Bundesländer haben Hoheit über ihre Finanzverwaltung

Der HDE sieht im Übrigen die Haltung der Länder als maßgeblich für die Unternehmen an. Denn die Finanzverwaltung liegt in der Hoheit der Bundesländer. Der Bund hat zwar unter bestimmten Bedingungen ein Weisungsrecht, von dem er hier auch Gebrauch machen möchte. Dennoch liegt gerade die Betriebsprüfung in der Hoheit der Steuerverwaltungen der Länder. Das heißt, für die Finanzverwaltung und insbesondere die Betriebsprüfung gilt deshalb die Weisung des jeweiligen Landesfinanzministeriums. Einzelanträge auf Verlängerung der Frist wie in Bremen, sieht der HDE zudem kritisch, denn die Finanzämter könnten die Masse der Anträge nicht mehr fristgerecht vor dem 1. Oktober bearbeiten. Danach wäre der Unternehmer im Verzug.

Umsetzungsfristen zum Kassengesetz: Bundesländer halten an ihrer Rechtsauffassung fest

Hintergrund des Konflikts: Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte am 11. September 2020 ein Schreiben vom 18. August, in dem es die Weisungen der Länder de facto für ungültig erklärt. Zudem wies es nochmals auf die Frist vom 30. September 2020 für die Nachrüstung hin. Bisher hat aber noch kein Bundesland seine Weisung widerrufen. Alle Bundesländer halten entsprechend an ihrer Rechtsauffassung fest. Bei dem zu erwartenden Massenverfahren können die Länder deshalb aus ihrer Sicht durch einen Ländererlass einheitliche Voraussetzungen festlegen. Bei deren Vorliegen gilt eine Bewilligung von Erleichterungen als zu erteilen bzw. als erteilt. [Text/Logo: HDE]