INCI-Liste weist mehr Duftstoffe aus – Aktuelle Kosmetikverordnung verändert Verpackungsinformationen

Darmstadt. Die INCI-Liste erweitert sich durch mehr Informationen zu Duftstoffen. Darauf weist das digitale Verbraucherportal haut.de hin. So verlangt die aktuelle europäische Kosmetikverordnung für kosmetische Produkte, die Inhaltsstoffe des jeweiligen Produkts in der INCI-Liste auszuweisen.

INCI ist dabei die Abkürzung für „International Nomenclature of Cosmetic Ingredients“. Diese Kennzeichnung dient vor allem der Verbrauchersicherheit. Denn anhand der zugegeben einigermaßen kompliziert klingenden chemischen Bezeichnungen erhalten Verbraucher eine Hilfe für die Kaufentscheidung. Insbesondere für Menschen mit einer Neigung zu allergischen Reaktionen oder anderen Unverträglichkeiten ist die INCI-Deklaration damit ein wichtiger Informationslieferant.

INCI-Liste: EU-Verordnung gilt seit 2023 – Übergangsfrist endet zum 31. Juli 2028

Kosmetische Produkte enthalten einige Inhaltsstoffe, darunter Duftstoffe, die in Einzelfällen allergische Reaktionen auslösen können. Bisher mussten 24 Parfuminhaltsstoffe in der Liste der Bestandteile separat aufgeführt werden. Mit einer neuen Verordnung, die seit 2023 gilt, erweitert sich diese Liste auf über 80 Stoffe.

Für die neue Regelung ist eine Übergangsfrist vorgesehen. Bis zum 31. Juli 2028 können Produkte, die den neuen Kennzeichnungsanforderungen noch nicht entsprechen, am Markt verbleiben. Für Menschen, die unter einer Duftstoffallergie leiden, sollte der Blick auf die INCI-Deklaration damit beim Einkauf eines Kosmetikproduktes zur Routine gehören. Insbesondere für Menschen, die auf bestimmte Stoffe in kosmetischen Produkten achten wollen oder müssen. Hierfür bietet die COSMILE-App eine wichtige Hilfestellung an.

INCI-Liste: Konzentration der Duftstoffe in einem Produkt maßgeblich für Listung

Die Kennzeichnung bestimmter Parfuminhaltsstoffe in Kosmetika ist für die Hersteller verpflichtend, wenn die Konzentration dieser Duftstoffe in einem Produkt über festgelegten Schwellenwerten liegt. Oberhalb dieser Schwellenwerte könnten sie bei bereits sensibilisierten Verbraucherinnen und Verbrauchern eine allergische Reaktion auslösen. Je nach Produktkategorie können diese Schwellenwerte hierbei unterschiedlich sein. Sie hängen davon ab, ob es sich um ein Produkt handelt, das wie eine Bodylotion auf der Haut verbleibt. Oder ob es wieder abgewaschen wird, wie beispielsweise ein Shampoo. Die Kennzeichnungspflicht gilt auch, wenn die betreffenden Substanzen Bestandteile eines Parfüms, eines Aromas oder eines komplexen Inhaltsstoffs sind. Beispielsweise wie es bei Naturstoffgemischen (wie ätherischen Ölen) der Fall ist.

INCI-Liste: Wissenschaftlicher Ausschuss für Verbrauchersicherheit der EU-Kommission empfahl Änderung der Kosmetik-Verordnung

Die Änderung der Kosmetik-Verordnung basiert auf einer Empfehlung des unabhängigen wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit der EU-Kommission SCCS (Scientific Committee on Consumer Safety).

[Text/Bild: Haut.de]

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