Neue gesetzliche Regelung will Heilmittelverordnungen für Podologiepraxen rechtsicherer machen

Neue gesetzliche Regelung Heilmittelverordnungen für Podologiepraxen rechtsicherer machen: „Falsch oder unvollständig ausgefüllte Heilmittelverordnungen sorgen in Podologiepraxen sowie unter allen Vertretern der Gesundheitsfachberufe seit Jahren für Unmut“, erklärt Mechthild Geismann, Inhaberin von podo consulting. Die Überprüfung und Korrektur fehlerhafter Verordnungen ist dadurch mit einem immens hohen bürokratischen Aufwand verbunden. Und zwar für Arztpraxen und Leistungserbringer“, so die Podologin und Fachberaterin weiter.

Gesetzliche Regelung zum 1. Januar 2017 will formale Verordnungsfehler abschaffen

Abhilfe soll bald eine neue gesetzliche Regelung schaffen, die zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt. Demnach dürften Ärzte gemäß §73 Abs. 8 GKV-Versorgungsstärkungsgesetz künftig nur noch solche Software zur Heilmittelverordnung einsetzen, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zertifiziert ist. Das heißt, diese hat nach eingehender Prüfung die entsprechende Zulassung erhalten. Geismann: „Formale Fehler in den ausgestellten Verordnungen, die zu zeitaufwändigen Nachfragen der Heilmittelerbringer in den Arztpraxen führen, sollen so bald der Vergangenheit angehören.“

Anforderungskatalog für neue Heilmittelsoftware erstellt

Welche Informationen in der Heilmittelsoftware hinterlegt sein müssen, haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) in einem Anforderungskatalog festgelegt. Außerdem gelten ab 1. Januar 2017 neue Formulare für die Verordnung von Heilmitteln, das heißt, die alten Vordrucke der HMV 13 (Podologische Therapie) sind dann nicht mehr gültig.

Praxisumsetzung für die neuen Heilmittelverordnungen zum Gesetzesstart nicht flächendeckend

Soweit die Theorie. Doch wie sieht die Umsetzung in die Praxis aus? Betrachtet man die aktuelle Situation, ergeben sich mit Blick auf das oben genannte Ziel der gesetzlichen Neuregelung noch deutlich mehr Fragen als Antworten, vor allem diese: Mitte November 2016 waren laut KBV zwölf Arzt-Praxisverwaltungssysteme für die Verordnung von Heilmitteln zertifiziert. Das sind gut zehn Prozent der von Ärzten im Rahmen der GKV-Versorgung verwendbaren Systeme. Geismann: „Es liegt auf der Hand, dass es nicht gelingen kann, die restlichen fast 90 Prozent der für Heilmittel eingesetzten Verwaltungssysteme bis zum Jahresende zu zertifizieren. Die geplante Neuregelung kann damit zum Jahresbeginn 2017 nicht bundesweit für alle Ärzte greifen.“

Neue Heilmittelverordnungen durch veraltete Arztsoftware nutzbar

Wenn die Software der Ärzte aber größtenteils nicht zertifiziert ist, können die betreffenden Ärzte trotz Aufforderung durch die KBV also gar keine neuen Formulare verwenden? „Doch! Laut Auskunft der KBV lassen sich die neuen Formulare auch mit der nicht zertifizierten Software bedrucken“, betont Geismann.

Übergangsfrist bis 30.06.17 wirft Fragen für Podologiepraxen auf

Dürfen die alten Vordrucke der HMV 13 auch nach dem 1. Januar 2017 angenommen werden? Zu dieser Frage hat die GKV in einem Schreiben vom 17.11.16 Stellung bezogen: „Sofern ab dem 01.01.2017 dennoch die bis zum 31.12.2016 gültigen Verordnungsvordrucke zum Einsatz kommen sollten, werden diese von den Krankenkassen zumindest noch bis zum 30.06.2017 in der Abrechnung akzeptiert“, erklärt Geismann. Voraussetzung sei jedoch, dass die Verordnungen ansonsten gemäß den Vorgaben des § 13 Abs. 2 Heilmittel-Richtlinie sowie etwaiger rahmenvertraglicher Regelungen vollständig und korrekt ausgefüllt seien. Folge, so die Beraterin: „Falls auf dem bis zuletzt gültigen Verordnungsvordruck ein zweiter ICD-10-GM-Code angegeben wird, muss dieser damit maschinell lesbar sein.“

Podologiepraxen sollen langfristiger Rezepte vorzeitige abrechnen

Diese Aussage wirft für Podologiepraxen allerdings mindestens eine neue Frage auf: Wenn es sich um ein so genanntes 3er-Rezept handelt, das am 10.1.2017 angenommen wird und vor dem 30.06.2017 in die Abrechnung geht, ist die Regelung klar verständlich. Doch was passiert mit langfristigen Rezepten („6er-Rezepten“) die erst nach diesem Stichtag abgerechnet werden? „Hier empfehle ich allen Podologen, noch nicht abgerechnete Rezepte Mitte Juni vorzeitig einzureichen. Dies sollen sie mit der ablaufenden Frist der alten Verordnungsvordrucke begründen“, so Geismann.

[Text/Bild: podo consulting]